Wietheger oHG  
 

EU-Vermittlerrichtlinie 2007


Zum 22.05.2007 wurde durch den Gesetzgeber die EU-Vermittlerrichtlinie eingeführt.

Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Versicherungsvermittler der Beratungs- & Dokumentationspflicht.
Diese können im Einzelfall auch vom Gesetzgeber abgerufen werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass ab sofort jedes Gespräch von uns schriftlich dokumentiert werden muss.

Haben Sie Fragen?

Sprechen Sie mit uns - für genauere Erläuterungen zu den Vermittlerrichtlinien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Was ist neu 2008

Nach fast 100 Jahren wurde das Versicherungsgesetz (VVG) gründlich reformiert. Kunden mit Policen ab 1. Januar 2008 können sich sofort, Kunden mit älteren Verträgen ab 1. Januar 2009 über zahlreiche Verbesserungen freuen. Einzige Ausnahme: Auch Kunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde, profitieren sogleich mit Jahresbeginn für die restliche Laufzeit ihrer Police von den neuen Regelungen zu Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen. Die Vorteile für Versicherte im Einzelnen:

Informationspflicht: Künftig müssen Versicherer potenzielle Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend in formieren und beraten. Versicherte müssen bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen und ein Produktinformationsblatt bekommen – unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt. Derzeit gibt es diese Informationen erst nach Vertragsabschluss. Zwar kann der Verbraucher auf seine Informationsrechte verzichte, doch empfiehlt es sich, den angebotenen Vertrag mit seinen Klauseln schon bei Antragstellung genau unter die Lupe zu nehmen.

Grobe Fahrlässigkeit: Bisher galt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Hiernach waren sämtliche Ansprüche des Versicherten ausgeschlossen, sobald ihn grobe Fahrlässigkeit traf. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Nur bei Vorsatz ist die Versicherung weiter vollständig leistungsfrei. Einige Autoversicherer bieten diese Regelungen auch Kunden mit bestehenden Verträgen bereits ab 2008 an.

Laufzeit: Versicherungskunden können vertraglich länger laufende Verträge spätestens zum Ende des dritten Jahres kündigen (bisher Ende des fünften).

Rücktrittsrecht: Hat ein Antragsteller bislang aus Unwissenheit Sachverhalte verschwiegen konnte der Versicherer noch Jahre später vom Vertrag zurücktrete. Künftig kann das nicht mehr passieren, weil der Kunde nur noch die Umständen nennen muss, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt hat.

Kündigung: Kündigte der Versicherungsnehmer die Police im Laufe des Versicherungsjahres, musste er die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode weiterzahlen. Künftig wird die Prämie nun anteilig erstattet.

Klagefrist: Die knappe Frist von sechs Monaten für eine Klase entfällt. Bisher musste der Kunde in dieser Zeitspanne bei Gericht klagen, wenn der Versicherer die Entschädigung abgelehnt hatte.

Modellrechnungen Lebensversicherungen: Versicherer müssen ihre Kunden darauf hinweisen, dass es sich bei beigefügten Modellrechnungen zu Ablaufleistungen um fiktive Berechnungen mit angenommenen Zinssätzen handelt - nicht um garantierte Zusagen. Versicherer werden verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.

Vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen: Frühstorno bedeutete bislang den Verlust der Einzahlungen. Künftig gibt es einen garantierten Mindestrückkaufwert.

Stille Reserven: künftig werden Versicherte bei Beendigung einer Lebensversicherung an 50 Prozent der stillen Reserven der Unternehmen beteiligt.

Abschluss- und Vertriebskosten: Versicherer werden verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen (dies gilt sowohl für die Lebens- wie für die private Krankenversicherung).

EU-Vermittlerrechtlinie: Diese Richtlinie ist bereits am 22. Mai 2007 in Kraft getreten: Wer Versicherungen verkauft, muss eine Qualifikation nachweisen. Zudem muss die Beratung vom Vermittler dokumentiert und vom Kunden unterschrieben werden.


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